Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

    I. Allgemeines
    Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich wiedersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung und Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

    II. Angebote (einschließlich Preise, Maße, Gewichte usw.)
    Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben unserer Lieferanten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Die Preise gelten unverpackt ab Lager. Die jeweils geltende, gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

    III. Vertragsumfang
    Für den Vertrags- und Lieferumfang ist - in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen - die in Textform erteilte Auftragsbestätigung von TM-System maßgebend.

    IV. Gefahrübergang und Lieferungen
    1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit unseren Beförderungsmitteln, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers, bzw. des Herstellerwerks, geht die Gefahr auf den Kunden über.


    2. Die Versandart liegt in unserem Ermessen, wenn keine besondere Versandart ausdrücklich vereinbart ist. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Rechnung des Bestellers.


    3. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen im gewünschten Umfang und auf Kosten des Bestellers.


    4. Verpackung wird mit unserem Selbstkostenwert berechnet und nicht zurückgenommen. 


    5. Angegebene Lieferzeiten- und Liefertermine sind stets unverbindlich und annähernd, sie beginnen mit der Auftragsbestätigung und verstehen sich ab Lieferort.


    6. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der angegebenen oder der vereinbarten Liefertermine sind ausgeschlossen.


    7. Der Besteller kann wegen Überschreitung der Lieferzeit nur dann zurücktreten, wenn die Überschreitung 4 Wochen übersteigt und er dann noch schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat.


    8. Ereignisse hoher Gewalt, wie Kriegs- oder Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Unruhen, Verkehrsstörungen oder Wagenmangel, Aufstände oder Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei uns oder unseren Zulieferern, sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, berechtigen uns, unter Ausschluss aller Ansprüche des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.


    9. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die unser Kunde zu vertreten hat, so werden ihm nach 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und bei Lagerung in unserem Hause 1/12 von Hundert des Rechnungsbetrages je Monat berechnet.

    V. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Fa. TM-System behält sich das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. TM-System berechtigt, in jedem Fall den Verkaufsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser ist ausdrücklich erklärt. Die Fa. TM-System ist nach Rücknahme des Verkaufsgegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

    2. Der Kunde ist verpflichtet, den Verkaufsgegenstand bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist die Fa. TM-System berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Kunden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Fa. TM-System unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. TM-System die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

    4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Fa. TM-System jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich der Umsatzsteuer) der Forderung der Fa. TM-System ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. TM-System, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Fa. TM-System verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann die Fa. TM-System verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die Fa. TM-System vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Fa. TM-System gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa. TM-System das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

    6. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Fa. TM-System gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Fa. TM-System das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Fa. TM-System anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die  Fa. TM-System.

    7. Eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung des Kaufgegenstandes ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises erfolgt und die Fa. TM-System in dem Darlehensvertrag unwiderruflich und ohne Bedingung mit einem eigenen Forderungsrecht als Zahlungsempfänger der Darlehnssumme bestimmt ist.

    8. Die Fa. TM-System verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei der Fa. TM-System.



    VI. Zahlungen
    1. Wenn nicht anders vereinbart, gilt grundsätzlich die Zahlart per Vorkasse.

    2. Annahme von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Diskontspesen, Steuern und Einzugsgebühren und dergleichen trägt der Besteller und sind sofort in bar fällig.


    3. Wir sind unter Vorbehalt weiterer Ansprüche berechtigt, die bei Großbanken üblich Debetzinsen und Kosten zu berechnen, wenn die Zahlung nicht eine Woche nach Rechnungsdatum bei uns eingegangen ist. Das gleiche Recht steht uns bei Überschreitung eines bestimmten Zahlungszieles zu.


    4. Zahlungsverzug berechtigt uns, alle Lieferungen zurückzuhalten.


    5. Gegenüber unseren Ansprüchen ist Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Insbesondere berechtigen Mängelrügen, Reklamationen oder Rücksendungen den Besteller nicht, Zahlungen zurückzuhalten.


    6. Wird uns nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers so schlecht sind, dass die Erfüllung unserer Ansprüche unseres Erachtens gefährdet ist, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung unserer Forderungen per Scheck zu verlangen, sofern der Besteller nicht ausreichende Sicherheiten stellt. Wir können ferner die Herausgabe bereits gelieferter Ware verlangen. Für noch zu liefernde Ware können wir nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherstellungen verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Im letzten Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Das Recht zum Rücktritt steht uns auch dann noch zu, wenn wir zunächst Vorauszahlungen oder Sicherstellung verlangt haben und der Besteller innerhalb der von uns gesetzten Frist unserem Verlangen nicht nachgekommen ist.


    7. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von uns gelieferte Waren ohne Inanspruchnahme des Gerichts zurückzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Besteller, den von uns beauftragten Personen jederzeit zu gestatten, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Die zurückgekommenen Teile werden vom Besteller nach unserer Wahl zu den berechneten, oder zu dem am Tage der Rücksendung gültigen Preise gutgeschrieben, wobei der Gewinnausfall und für die bei der Lieferung und Rücknahme entstandenen Kosten in Abzug gebracht werden. Ein weiterer Abzug erfolgt, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist. In der Zurücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann vor, wenn wir dieses schriftlich erklären.


    8. Sollten Maschinen aus unserem Mietbestand veräußert werden gilt, sofern nicht anders vereinbart, die Rechnungsstellung als Mietvorauszahlung.

    VII. Gewährleistung

    1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Fa. TM-System nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. 

    Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Fa. TM-System verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, 

    soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

    2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

    3. Für gebrauchte Kaufgegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

    Die gebrauchten Kaufgegenstände werden mit den entsprechenden Sachmängeln übergeben und wir übernehmen keine Gewährleistung, auch nicht für später auftretende Mängel. Die Maschinen werden ohne UVV-Prüfung und/oder ohne TÜV verkauft, sollte nichts anderes vereinbart sein.

    4. Betriebsstunden bzw. km-Stände sind abgelesen und wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit


    VIII. Allgemeine Bestimmungen

    1. Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Holzheim.

    2. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

    3. Nebenabsprachen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nicht zulässig und daher nichtig.

    4. Holt der Käufer die Maschine / das Nutzfahrzeug nicht zum schriftlich vereinbarten Termin ab, bzw. spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 5 Werktagen, so entfällt seine geleistete Anzahlung! 

    Die Maschine wird dann umgehend wieder zum anderweitigen Verkauf angeboten!

    Stand: 1.6.2011